Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Bedingungen gelten für Verträge mit Frachtführern, nachfolgend als Frachtführer tätige Vertragspartner, und soweit wir, nachfolgend Auftraggeber, Leistungen aus Frachtführung im gewerblichen Straßengüterverkehr mit geschlossenen Frachtverträgen erbringen. Ebenso, wenn der Auftraggeber als Spediteur Speditionsverträge mit Selbsteintritt (§ 458 HGB) zu festen Beförderungskosten (§ 459 HGB) und über Sammelladung, § 460 HGB abschließt.
Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit ihnen die Regeln der CMR nicht entgegen stehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des IWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaats diesen Bedingungen entgegen stehen. Sie finden weiterhin Anwendungen im nationalen kombinierten Ladungsverkehr und im multimodalen Verkehr. (§§ 452 – 453 d HGB, sofern mindestens eine Teilstrecke im Straßengüterverkehr durchgeführt wird.
Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich gem. HGB, CMR und ADSp in der jeweils neuesten Fassung. Der als Frachtführer tätige Vertragspartner erklärt ausdrücklich, dass er die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) insbesondere die § 3, 5, 7 b+c kennt und deren Einhaltung Bestandteil des Vertrages sind.
Mit Annahme des Transportauftrags bestätigt der als Frachtführer tätige Vertragspartner, dass er im Besitz aller gültigen notwendigen Konzessionen bzw. Genehmigungen ist, um in das Bestimmungsland zu gelangen. Er ist in Besitz einer gültigen Gewerbeberechtigung. Es dürfen nur Fahrer mit erforderlicher Arbeitsgenehmigung gem. § 7 b GüKBilBG eingesetzt werden.
Der als Frachtführer tätige Vertragspartner hat für regelmäßige Wartung sowie für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungstermine zu sorgen. Die Fahrzeuge sind stets in sauberem, technisch einwandfreiem Zustand zu halten. Der als Frachtführer tätige Vertragspartner verpflichtet sich, die gesetzlichen Lenk –und Ruhezeiten bei der Auftragsrealisierung einzuhalten.
Verladen und Entladen
Der Verlader/ Absender ist grundsätzlich verpflichtet, die Beförderungssicherheit der Verladung sicherzustellen. Der als Frachtführer tätige Vertragspartner hat betriebssicher zu verladen. Eine beförderungssichere Verladung durch den als Frachtführer tätigen Vertragspartner erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch ihn ist ebenfalls vergütungspflichtig.
Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit zur Verfügung. Für Komplettladungen (40 t zulässiges Gesamtgewicht) beträgt die Be- und Entladefrist maximal zwei Stunden. Für geringere Ladungsumfänge reduziert sich die Beladung und Entladung.
Wartet der als Frachtführer tätige Vertragspartner aufgrund vertraglicher Vereinbarung und aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
Im Übrigen gelten die Regelungen nach § 417 HGB.
Lademitteltauschvereinbarung:
Der Lademitteltausch (Europaletten und Gitterboxen, Düsseldorfer Paletten, Ladehölzer). Sowohl beim Absender als auch beim Empfänger (Zug um Zug) gilt als vereinbart.
Bei Nichttausch sind die Gründe hierfür vom als Frachtführer tätigen Vertragspartner bzw. von dem von ihm eingesetzten Dritten im Frachtbrief oder geeigneten Unterlagen schriftlich zu dokumentieren und durch den Verlader/Empfänger gegenzeichnen zu lassen. Wird der vereinbarte Lademitteltausch nicht Zug um Zug durchgeführt, ist er binnen zehn Werktagen nachzuholen. Nach Ablauf wird die Rücknahme verweigert. Bei verspätetem oder Nichttausch oder fehlenden Belegen werden
pro Europalette 15,00 € ,
pro Gitterboxpalette 130 €,
pro Düsseldorfer Palette 12,50 €,
pro Verladeholz 8,00 €,
pro Kantenschoner 5,50 €,
pro Meter Antirutschmatte 2,00 €
zzgl. 10,00 € Bearbeitungsgebühr und gesetzlich geltender Umsatzsteuer berechnet. Für nicht getauschte Lademittel ist ausschließlich der als Frachtführer tätige Vertragspartner zuständig. Die Aufrechnung mit der Frachtforderung gilt als vereinbart.
Rechnungsstellung:
Frachtabrechnung als Gutschrift gilt als vereinbart.
Abrechnungen werden nur mit originalquittierten Ablieferbelegen akzeptiert. Die Unterlagen müssen binnen 5 Werktagen per Fax und innerhalb von 10 Werktagen im Original vorliegen. Bei verspäteter Vorlage, fehlenden Ablieferbelegen oder mangelnden Angaben in diesen wird vorbehalten, die Frachtgutschrift um 75,00 € zu kürzen.
Die Rechnungszahlung erfolgt nach 60 Tagen.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass bei Zahlung fälliger Transportrechnungen etwaige Gegenrechnungen jeglicher Art, wie Paletten, Schäden, Fracht usw. in Abzug gebracht werden dürfen.
Kundenschutz:
Der als Frachtführer tätige Vertragspartner darf während der Zeit des Bestehens des Vertragsverhältnisses und für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine eigenen Verträge mit dem Kunden des Auftraggebers selbst abschließen oder vermitteln. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für die Bundesrepublik Deutschland sowie sämtliche angrenzende Staaten.
Das Wettbewerbsverbot bezieht sich auf den gesamten Kundenstamm des Auftraggebers und nicht nur auf diejenigen Kunden, die dem als Frachtführer tätigen Vertragspartner durch den Auftraggeber zugeführt wurden. Bei Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot wird eine Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes in Höhe von 10.000 € fällig. Weitere Schadensansprüche bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.
Der Transportauftrag ist auch ohne schriftliche Bestätigung bindend.
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Straubing.
Salvatorische Klausel:
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
